Esslingen (pm) – Das Landratsamt Esslingen erlässt nach § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für alle Städte und Gemeinden im Landkreis Esslingen folgende Allgemeinverfügung über die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung:
1. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist im öffentlichen Raum auf dem Gebiet des Landkreises Esslingen verpflichtend.
2. Dies gilt nicht, wenn aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten mit Begegnungen mit anderen Personen nicht zu rechnen ist, insbesondere auf Spazier- und Feldwegen, auf großen Freiflächen oder im Wald. Die aufgrund von § 16 der Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) ergangenen Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bleiben hiervon unberührt.
3. Von den Regelungen dieser Allgemeinverfügung sind ausgenommen: a. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, b. Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat. Für Beschäftigte, sofern sich an deren Einsatzort keine Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besucher aufhalten, – 2 – c. Praxen und Einrichtungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (CoronaVerordnung – CoronaVO), sofern die Behandlung, Dienstleistung oder Therapie dies erfordert, d. die Inanspruchnahme von gastronomischen Dienstleistungen, e. wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist oder f. Einrichtungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 der CoronaVO innerhalb der Unterrichtsräume, in den zugehörigen Sportanlagen und Sportstätten sowie bei der Nahrungsaufnahme.
4. Personen, die gegen diese Allgemeinverfügung verstoßen, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 50,00 € angedroht.
5. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
6. Diese Allgemeinverfügung tritt außer Kraft, sobald die Sieben-Tages-Inzidenz von 50 bezogen auf den Landkreis Esslingen in sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird.