
Köngen (ES): Nach Überschlag mit Pkw schwer verletzt
Schwere Verletzungen hat sich am späten Donnerstagabend ein 79-Jähriger zugezogen, der sich mit seinem Pkw überschlagen hat. Der Senior befuhr mit seinem Volvo kurz vor 22.30 Uhr zunächst die B 313 von Wernau herkommend in Richtung Nürtingen und verließ die Bundesstraße an der Ausfahrt Köngen. Dabei kam der Wagen aus noch unbekannter Ursache nach links von der Fahrbahn in den Grünstreifen ab, touchierte zwei Leitpfosten sowie ein Verkehrsschild und überschlug sich anschließend mehrfach. Kurz vor der Bahnhofstraße blieb das Fahrzeug schließlich liegen. Der schwerverletzte Fahrer wurde mit dem Rettungswagen in ein Krankenhaus eingeliefert. Sein Pkw, an dem Totalschaden in Höhe von schätzungsweise 8.000 Euro entstanden war, musste abgeschleppt werden. Zur Unfallstelle war auch die Feuerwehr mit drei Fahrzeugen und 16 Einsatzkräften ausgerückt. (mr)
Esslingen (ES): Kleine Kinder nicht gesichert
Zwei verantwortungslosen Pkw-Lenkern mussten Beamte der Esslinger Verkehrspolizei am Freitagvormittag die Weiterfahrt mit kleinen Kindern untersagen, da diese nicht in geeigneten Kindersitzen gesichert waren. Kurz vor elf Uhr fuhr ein 23-Jähriger mit einem Mercedes CLK in die Kontrollstelle in der Eberhard-Bauer-Straße. Beim Heranfahren erkannten die Polizisten bereits, dass eine Mitfahrerin auf der Rückbank ein Kleinkind, das zwei Jahre alt ist, ungesichert in den Armen hielt. Da kein geeigneter Kindersitz im Fahrzeug war, musste die Frau mit dem Kind den nicht sehr weiten Heimweg zu Fuß antreten. Etwa eine halbe Stunde später hielten die Beamten einen Peugeot in derselben Kontrollstelle an. Beim Herfahren sahen sie bereits, dass ein Kind, es ist ebenfalls zwei Jahre alt, völlig ungesichert im Fußraum zwischen dem Fahrer-/ und dem Beifahrersitz stand. Ein acht Jahre altes Kind wollte sich noch schnell anschnallen. Es saß während der Fahrt jedoch ungesichert auf der Sitzerhöhung. Da in diesem Fahrzeug ebenfalls kein geeigneter Kindersitz für das Zweijährige vorhanden war, wurde die Weiterfahrt bis zur Beibringung untersagt.